Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

14.09.2019

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Authentifizierung

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Ein Zahlungsdienstleister hat eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler
    1. Ziffer eins
      online auf sein Zahlungskonto zugreift,
    2. Ziffer 2
      einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder
    3. Ziffer 3
      über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt.
  2. Absatz 2,Im Fall der Einleitung elektronischer Zahlungsvorgänge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Zahlungsdienstleister für elektronische Fernzahlungsvorgänge eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.
  3. Absatz 3,Im Fall des Absatz eins, hat der Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Die Absatz eins und 3 gelten auch, wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.
  5. Absatz 5,Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsauslösedienstleister und einem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Absatz eins und 3 bereitstellt – in Fällen, in denen ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist auch jene Authentifizierungsverfahren gemäß Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201230