Zahlungsdienstegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
BG
Paragraph 84
01.06.2018
ZaDiG 2018
37/02 Kreditwesen
Die Haftung gemäß Abschnitt 2 bis 5 (Paragraphen 58 bis 83) erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch gegenteilige unionsrechtliche, innerstaatliche, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnungen gebunden ist.
24.04.2018
20010182
NOR40201227