Zahlungsdienstegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
BG
Paragraph 83
01.06.2018
ZaDiG 2018
37/02 Kreditwesen
Die Haftungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 67 und 80 lassen gesetzliche oder vertragliche Regressforderungen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen unberührt. Regressforderungen beinhalten zumindest alle gemäß den Paragraphen 67 und 80 durch einen Zahlungsdienstleister erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dazu gehören auch Entschädigungen im Zusammenhang mit Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt.
24.04.2018
20010182
NOR40201226