Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Transfer des Betrags in voller Höhe

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen haben den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsauftrages ist, in voller Höhe zu transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.
  2. Absatz 2,Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können jedoch vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen.
  3. Absatz 3,Wird der Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, so hat dessen Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs abgesehen von den Entgelten gemäß Absatz 2, in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so hat dessen Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201218