Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages nicht ablehnen, unabhängig davon, ob er von einem Zahler, auch durch einen Zahlungsauslösedienstleister, oder von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, außer
- Ziffer einses sind nicht alle im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 48, festgelegten Bedingungen erfüllt; oder
- Ziffer 2die Ausführung würde gegen eine unionsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verstoßen oder
- Ziffer 3es besteht der begründete Verdacht, dass die Ausführung eine strafbare Handlung darstellen würde.