Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (Paragraph 63,) sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
    2. Ziffer 2
      der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kostenfrei vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, zu beantragen;
    3. Ziffer 3
      jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, erfolgt ist und
    4. Ziffer 4
      der Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kostenlos vorzunehmen, und ihm allenfalls ausschließlich die direkt mit dem Ersatz des Zahlungsinstrumentes verbundenen Kosten verrechnet werden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstrumentes an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung. Die unaufgeforderte und nicht vereinbarte Zusendung eines Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 63, Absatz 2, nachgekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201207