Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,) vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn
- Ziffer einsobjektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen;
- Ziffer 2der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder
- Ziffer 3im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.