Absatz eins,Ein Zahler hat das Recht, Zahlungsauslösedienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.
Zahlungsdienstegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
BG
Paragraph 60
14.09.2019
ZaDiG 2018
37/02 Kreditwesen
22.11.2019
20010182
NOR40201203