Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
    1. Ziffer eins
      Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Paragraph 68, Absatz 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 66 und 67 sowie Paragraph 68, Absatz eins, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,
    4. Ziffer 4
      abweichend von Paragraph 74, der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann oder
    5. Ziffer 5
      abweichend von den Paragraph 77, Absatz eins und 3 andere Ausführungsfristen gelten.
  2. Absatz 2,Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge
    1. Ziffer eins
      im Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;
    2. Ziffer 2
      im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;
    3. Ziffer 3
      für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.
  3. Absatz 3,Auf elektronisches Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des E-Geldgesetzes 2010 sind die Haftungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 67 und 68 anzuwenden, außer
    1. Ziffer eins
      es handelt sich um Zahlungskonten mit Guthaben oder Zahlungsinstrumente mit einem Wert bis zu einem Betrag von 400 Euro und
    2. Ziffer 2
      der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201200