Absatz eins,Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 3, sowie die Paragraphen 66, 68, 70, 71, 74 und 80 ganz oder teilweise abbedungen werden. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können auch andere als die in Paragraph 65, vorgesehenen Fristen vereinbaren (Rügeobliegenheit).