Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Paragraph 52,

Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
  2. Ziffer 2
    die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201195