(2)Absatz 2,Eine kostenlose Kündigung eines Rahmenvertrags durch den Zahlungsdienstnutzer ist zulässig:
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrags gemäß § 50 Abs. 1;ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrags gemäß Paragraph 50, Absatz eins,;
bei einer Dauer des Rahmenvertrags von mindestens sechs Monaten oder bei unbestimmter Dauer jeweils unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 lit. a vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.