Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat
- Ziffer einsdem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrags spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in Paragraph 47, Absatz eins, vorgesehenen Weise vorzuschlagen und
- Ziffer 2sofern eine Vereinbarung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, getroffen wurde, darauf hinzuweisen,
- Litera adass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen angezeigt hat, und
- Litera bdass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.