Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Zahlungsdienstleister haben das Merkblatt, das die Europäische Kommission gemäß Artikel 106, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erstellen hat, leicht zugänglich zu machen. Sie haben es auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen sowie in Papierform in ihren Zweigstellen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, aufzulegen. Die FMA hat das Merkblatt auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden keine Kosten dafür in Rechnung stellen, dass sie ihnen das Merkblatt zugänglich machen.
  3. Absatz 3,Menschen mit Behinderungen sind die Informationen barrierefrei mit alternativen Mitteln in einem geeigneten Format zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201181