Absatz eins,Verlangt ein Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet eine Ermäßigung an, hat er dies vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler mitzuteilen.
Zahlungsdienstegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
BG
Paragraph 37
01.06.2018
ZaDiG 2018
37/02 Kreditwesen
24.04.2018
20010182
NOR40201180