Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Bei bestimmten Zahlungsinstrumenten gelten Ausnahmen von den Informationsanforderungen. Die Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 gelten, wenn im entsprechenden Rahmenvertrag
    1. Ziffer eins
      nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro vorgesehen sind oder
    2. Ziffer 2
      eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro vorgesehen ist oder
    3. Ziffer 3
      vorgesehen ist, dass auf dem Zahlungsinstrument Geldbeträge gespeichert werden (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.
  2. Absatz 2,Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler abweichend von den Paragraphen 47, 48, oder 52 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie anfallende Entgelte und andere wesentliche Informationen mitzuteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner ist anzugeben, wo die weiteren gemäß Paragraph 48, vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind.
  3. Absatz 3,Es kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Paragraph 50, Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags nicht in der in Paragraph 47, Absatz eins, vorgesehenen Weise vorschlagen muss.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Paragraphen 53 und 54 kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs
    1. Ziffer eins
      dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge bereitstellt;
    2. Ziffer 2
      die unter Ziffer eins, genannten Informationen müssen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu bieten.
  5. Absatz 5,Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge
    1. Ziffer eins
      im Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;
    2. Ziffer 2
      im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;
    3. Ziffer 3
      für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201178