Absatz eins,Ist die FMA der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit einer gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates die einschlägigen Bedingungen der Artikel 26, 28, 29, 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht eingehalten werden, kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung ersuchen.