(3)Absatz 3,In Notfallsituationen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer in Österreich abzuwenden, kann die FMA, parallel zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörde und solange die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffen hat, Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 94 Abs. 1, treffen.In Notfallsituationen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer in Österreich abzuwenden, kann die FMA, parallel zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörde und solange die gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen gemäß Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffen hat, Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 94, Absatz eins,, treffen.