(3)Absatz 3,Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigstelle, und wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erfolgten. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen, einschließlich solcher über die Einhaltung der Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch das Zahlungsinstitut. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigstelle, und wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erfolgten. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen, einschließlich solcher über die Einhaltung der Voraussetzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, durch das Zahlungsinstitut. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.