Absatz eins,Zahlungsdienste gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 können von einem Zahlungsinstitut gemäß Artikel 4, Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 bis 6 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz umfasst.