Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldewesen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs sowie Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraphen 18 und 20 ermöglichen, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der Paragraphen 16 und 17 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
  3. Absatz 3,Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Zahlungsinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz 2 und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Absatz 2, nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  6. Absatz 6,Die Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201169