Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die Paragraph 43, Absatz eins, 2 und 3, Paragraphen 45 bis 59 a, Paragraph 64 und Paragraph 65, Absatz 2, BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist Paragraph 65, Absatz eins, BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 5, BWG der Verweis auf Paragraph 25, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes tritt.
  2. Absatz 2,Erbringen Zahlungsinstitute auch Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, samt Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der Paragraphen 43 und 45 bis 59 a BWG oder, soweit anwendbar, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Paragraph 245 a, UGB zu erstellen.
  3. Absatz 3,Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Beachtung der Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, der Paragraphen 16 bis 18, 20 bis 22, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, sowie der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 20, Absatz eins,), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute) darzustellen. Das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der Paragraphen 7, Absatz 6,, Paragraphen 16 bis 18 und Paragraph 25, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung über die Beachtung der Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 22, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 24, 29 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Betreffend die Prüfung über die Beachtung sonstiger Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Abschlussprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 95, Absatz eins, oder 2 führen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfungsbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins, BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des Zahlungsinstituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (Paragraph 272, UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Zahlungsinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Zahlungsinstitut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Abschlussprüfer von Zahlungsinstituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.
  6. Absatz 6,Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG oder gemäß den Paragraphen 271 und 271 a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschließungsgrund in Paragraph 62, Ziffer eins a, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 4 bis 6 a BWG ein Verweis auf Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz tritt, und Paragraph 62, Ziffer 17, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 3, BWG ein Verweis auf Paragraph 95, dieses Bundesgesetzes tritt. Die Vorschriften gemäß Paragraph 62 a, BWG in Verbindung mit Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf Zahlungsinstitute anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die gemäß Paragraph 77, Absatz 9, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte gemäß Paragraph 77, Absatz 9, WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die gemäß Paragraph 77, Absatz 9, WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit gemäß Paragraph 20, Absatz 5, unterliegende Auskünfte durch das Zahlungsinstitut erteilt werden.
  8. Absatz 8,Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Absatz 7, vorgehen.

Schlagworte

Jahresabschluss, Vermögenslage, Finanzlage, Erfassungsbestimmung, Bewertungsbestimmung, Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren, Auskunftsrecht, Vorlagerecht

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201168