Absatz eins,Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Beibringung nachfolgender Angaben schriftlich anzuzeigen:
- Ziffer einsName und Anschrift des Agenten;
- Ziffer 2eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen des FM-GwG zu erfüllen; die Beschreibung ist bei sachlichen Änderungen im Rahmen der Erstbenachrichtigung übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren;
- Ziffer 3die Namen der Geschäftsleiter des Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 12) und fachlich geeignet (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 11,) sind;
- Ziffer 4die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt ist;
- Ziffer 5gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.