Absatz eins,Zahlungsinstitute haben alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern;
- Ziffer einsVariante A
- Litera aDie Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;
- Litera bdie Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und,
- Sub-Litera, a, asofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, noch nicht an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert, oder
- Sub-Litera, b, bsofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Empfängers handelt, noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben worden sind,
auf einem gesonderten Treuhand-Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder abgesondert vom Vermögen des Zahlungsinstituts in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Absatz 4, veranlagt werden und - Litera cdie Geldbeträge sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmäßig zuordenbar sind.
Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (Paragraph 37, EO), wenn sich die Exekution auf die nach Litera c, gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Fall eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (Paragraph 44, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,). - Ziffer 2Variante BDie Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts, die oder das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen wäre.