Absatz eins,Zahlungsinstitute haben jederzeit ausreichend Eigenmittel zu halten. Ausgenommen davon sind Zahlungsinstitute, die lediglich Zahlungsauslösedienste (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) oder Kontoinformationsdienste (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) oder beides anbieten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, haben Zahlungsinstitute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden berechnet wird:
- Ziffer einsMethode A: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 vH ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs aufweisen. Die FMA kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen Eigenmittel in Höhe von 10 vH der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten aufweisen, sofern nicht die FMA eine Anpassung dieses Plans gemäß Absatz 4, verlangt.
- Ziffer 2Methode B: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß Absatz 2, entsprechen, wobei das Zahlungsvolumen einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:
- Litera a4 vH der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Eurozuzüglich
- Litera b2,5 vH der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Eurozuzüglich
- Litera c1 vH der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Eurozuzüglich
- Litera d0,5 vH der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Eurozuzüglich
- Litera e0,25 vH der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.
- Ziffer 3Methode C: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß Litera a, entsprechen, multipliziert mit dem in Litera b, definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Absatz 2, festgelegten Skalierungsfaktor.
- Litera aDer maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:
- Sub-Litera, a, aZinserträge,
- Sub-Litera, b, bZinsaufwand,
- Sub-Litera, c, cEinnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
- Sub-Litera, d, dsonstige betriebliche Erträge.
In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt, berechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorangegangene Geschäftsjahr berechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C berechneten Eigenmittel nicht weniger als 80 vH des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die letzten drei Geschäftsjahre berechnet wurde. Solange keine gemäß Paragraph 25, geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen herangezogen werden. - Litera bDer Multiplikationsfaktor entspricht:
- Sub-Litera, a, a10 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,
- Sub-Litera, b, b8 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,
- Sub-Litera, c, c6 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,
- Sub-Litera, d, d3 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,
- Sub-Litera, e, e1,5 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.