Absatz eins,Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:
- Ziffer eins20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) betreibt;
- Ziffer 250 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur Zahlungsauslösedienste (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) betreibt;
- Ziffer 3125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Zahlungsdienste betreibt.