Absatz eins,Ein Unternehmen, das die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister (Paragraph 13, Absatz 2,) für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) beantragt, hat dem Antrag die Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 bis 8, 10, 12, 14, 16 und 17 anzuschließen.