Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ein Unternehmen, das die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister (Paragraph 13, Absatz 2,) für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) beantragt, hat dem Antrag die Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 bis 8, 10, 12, 14, 16 und 17 anzuschließen.
  2. Absatz 2,Weiters hat der Antragsteller als Voraussetzung für seine Eintragung den Abschluss
    1. Ziffer eins
      einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen er seine Dienste anbietet, oder
    2. Ziffer 2
      einer anderen gleichwertigen Garantie, die seine Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abdeckt, nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Auf Kontoinformationsdienstleister sind nur die Paragraphen 13, 27 bis 31, 34, 41, 48, 61, 63, 85 bis 87, 88 sowie 90 bis 95 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nicht, hat ihm die FMA die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister zu verweigern. Vor Eintragung der Registrierung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
  5. Absatz 5,Verletzt der Kontoinformationsdienstleister die Bestimmungen nach Absatz eins, 2, oder 3, hat die FMA die Streichung aus dem Zahlungsinstitutsregister vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der FMA Umstände bekannt werden, dass der Kontoinformationsdienstleister seinen Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201158