Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Änderung der Konzessionsgrundlagen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, und zwar:
    1. Ziffer eins
      Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15;
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
    5. Ziffer 5
      Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
    6. Ziffer 6
      den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
    7. Ziffer 7
      jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
    8. Ziffer 8
      jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 16, Absatz eins,;
    9. Ziffer 9
      jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 18,;
    10. Ziffer 10
      die Namen des oder der Verantwortlichen für die interne Revision sowie jede Änderung in deren Person;
    11. Ziffer 11
      das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 16, Absatz eins, genannten Beträge;
    12. Ziffer 12
      jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph 21,;
    13. Ziffer 13
      jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 22,;
    14. Ziffer 14
      jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 17, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, ist das in Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes sowie in den Paragraphen 20 a und 20 b BWG vorgesehene Verfahren anzuwenden. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung sind das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins bis 3 BWG sowie die Paragraphen 7 bis 9, 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201157