Absatz eins,Die Konzession erlischt:
- Ziffer einsDurch Zeitablauf;
- Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 10, Absatz 3,);
- Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
- Ziffer 4mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Zahlungsinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Zahlungsinstitutes oder der übertragenden Zahlungsinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
- Ziffer 5mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.