Zahlungsdienstegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
BG
Paragraph 8
01.06.2018
ZaDiG 2018
37/02 Kreditwesen
Ein Unternehmen, das eine Konzession für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) beantragt, muss als Voraussetzung dafür über eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen es seine Dienste anbietet, oder über eine andere gleichwertige, die Haftung abdeckende Garantie verfügen, um sicherzustellen, dass es seine Haftungsverpflichtungen gemäß den Paragraphen 67, 80, 81 und 83 erfüllen kann.
24.04.2018
20010182
NOR40201151