Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffe

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister). Es regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten.
  2. Absatz 2Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);
    2. Ziffer 2
      Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);
    3. Ziffer 3
      Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):
      1. Litera a
        Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);
      2. Litera b
        Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);
      3. Litera c
        Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);
    4. Ziffer 4
      Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung):
      1. Litera a
        Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
      2. Litera b
        Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
      3. Litera c
        Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen;
    5. Ziffer 5
      Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring);
    6. Ziffer 6
      Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei denen der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
    7. Ziffer 7
      Dienste, die auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslösen (Zahlungsauslösedienste);
    8. Ziffer 8
      Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das oder die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält (Kontoinformationsdienste).
  3. Absatz 3Zahlungsdienstleister sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Ziffer eins, BWG sowie Kreditinstitute, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;
    2. Ziffer 2
      Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 4, Ziffer 4 ;,
    3. Ziffer 3
      E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, sowie E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des E-Geldgesetzes 2010 erteilt worden ist;
    4. Ziffer 4
      die Österreichische Post AG hinsichtlich jener Zahlungsdienstleistungen die gemäß dem Postsparkassengesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969,, erbracht werden;
    5. Ziffer 5
      die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;
    6. Ziffer 6
      der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;
    7. Ziffer 7
      für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (Paragraph 5,): natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 32, der Richtlinie (EU) 2015/2366, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201144