Kurztitel

PRIIP-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2018

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
  2. Absatz 2,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bei Verstößen gegen Artikel 5, Absatz eins,, Artikel 6,, Artikel 7,, Artikel 8, Absatz eins bis 3, Artikel 9,, Artikel 10, Absatz eins,, Artikel 13, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 14 und Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gegenüber Rechtsträgern befugt,
    1. Ziffer eins
      unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung eines Basisinformationsbatts zu untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6, 7, 8, oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und zugleich aufzutragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      die Vermarktung eines verpackten Anlageproduktes für Kleinanleger und Versicherungsanlageproduktes (PRIIP) gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu untersagen;
    4. Ziffer 4
      die Vermarktung eines PRIIP gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auszusetzen;
    5. Ziffer 5
      eine öffentliche Warnung mit Angaben zu der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes auszusprechen.
  3. Absatz 3,Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
  4. Absatz 4,Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit dieser Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, BWG in Verbindung mit Paragraph 137, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, betrifft, Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
  5. Absatz 5,Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist die FMA befugt, von allen natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften berechtigt sind, über ein PRIIP zu beraten, ein PRIIP anzubieten oder es zu verkaufen, Auskünfte und Unterlagen aller Art zu verlangen und Kopien davon zu erhalten.
  6. Absatz 6,Die FMA kann von ihren Befugnissen gemäß Absatz eins, auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlungen ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40201130