(2)Absatz 2,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, 3 und 4, Art. 14 und Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gegenüber Rechtsträgern befugt,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bei Verstößen gegen Artikel 5, Absatz eins,, Artikel 6,, Artikel 7,, Artikel 8, Absatz eins bis 3, Artikel 9,, Artikel 10, Absatz eins,, Artikel 13, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 14 und Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gegenüber Rechtsträgern befugt,
unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
die Bereitstellung eines Basisinformationsbatts zu untersagen, das nicht den Anforderungen der Art. 6, 7, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und zugleich aufzutragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;die Bereitstellung eines Basisinformationsbatts zu untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6, 7, 8, oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und zugleich aufzutragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;
die Vermarktung eines verpackten Anlageproduktes für Kleinanleger und Versicherungsanlageproduktes (PRIIP) gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu untersagen;die Vermarktung eines verpackten Anlageproduktes für Kleinanleger und Versicherungsanlageproduktes (PRIIP) gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu untersagen;
die Vermarktung eines PRIIP gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auszusetzen;die Vermarktung eines PRIIP gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auszusetzen;
eine öffentliche Warnung mit Angaben zu der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes auszusprechen.