(2)Absatz 2,Erfolgt eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 7 durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:Erfolgt eine Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 7, durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach Paragraph 4, Absatz eins, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
den Namen der Zertifizierungsstelle,
den vollständigen Namen des Inhabers,
gegebenenfalls das Ablaufdatum,
die jeweilige Kategorie (I, II, III oder IV) und die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, unddie jeweilige Kategorie (römisch eins, römisch zwei, römisch drei oder römisch vier) und die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.