Kurztitel

Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.04.2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Prüfstellen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in der Landesinnung der Mechatroniker, der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Landesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2067, ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt eine der jeweiligen oben genannten Landesinnungen zu der Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die in ihrem Bereich etablierte Bundesinnung diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.
  2. Absatz 2,Die Prüfstelle hat die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zur Erlangung von Zertifikaten für Personen erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2067, festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Kategorien römisch eins, römisch zwei, römisch drei oder römisch vier erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Kältemittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.
  3. Absatz 3,Adäquate Lehrabschlussprüfungen nach Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige einschlägige Prüfungsnachweise über fachliche Qualifikationen (Befähigungsnachweise bzw. Meisterprüfungen oder äquivalente Ausbildungen an facheinschlägigen Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen oder Universitäten) werden von der Prüfstelle zur Erlangung von Zertifikaten für Personen berücksichtigt, insofern die im Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2067, für die jeweilige Kategorie angeführten Anforderungen dadurch abgedeckt sind. Insoweit diese EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung auf diejenigen Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich.
  4. Absatz 4,Insofern die im Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2067, dafür festgelegten Anforderungen erfüllt sind, sind bezüglich Kategorie römisch eins jedenfalls nachstehende Qualifikationsnachweise zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung für Kälteanlagentechnik, der Heizungs- und Lüftungstechnik, sowie eingeschränkt auf Wärmepumpen die Ausbildungsordnung der Elektrotechnik oder ein erfolgreicher Lehrabschluss einer nach Berufsausbildungsgesetz im Sinne der Verordnung zur Erlassung der Lehrberufsliste, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, darauf anrechenbaren – verwandten – Ausbildung oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung in einem der folgenden reglementierten Gewerbe:
      1. Litera a
        Kälte- und Klimatechnik,
      2. Litera b
        Heizungstechnik,
      3. Litera c
        Lüftungstechnik,
      4. Litera d
        Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik,
      5. Litera e
        Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung,
      6. Litera f
        Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik,
      7. Litera g
        Gas- und Sanitärtechnik und
      8. Litera h
        Elektrotechnik eingeschränkt auf Wärmepumpen oder
    3. Ziffer 3
      der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Studiums an einer Universität oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienlehrganges oder
    4. Ziffer 4
      der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich eines der in Ziffer 2, genannten reglementierten Gewerbe liegt.
  5. Absatz 5,Der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung an einer einschlägigen Fachschule oder eines einschlägigen Lehrgangs ist in dem Ausmaß, in dem die im Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2067, angeführten Anforderungen durch die diesbezüglichen Nachweise erfüllt sind, für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen der jeweiligen Kategorie anzuerkennen.
  6. Absatz 6,Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Personen-Zertifikats durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle mündlich zu verkünden und in einer Niederschrift über die Prüfung festzustellen. Die Prüfungsniederschrift hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort und Datum der Prüfung; Name der Prüfer und gegebenenfalls der Aufsichtspersonen,
    2. Ziffer 2
      Fachbereich und Kategorie (römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier),
    3. Ziffer 3
      Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings, und
    4. Ziffer 4
      Dokumentation und Ergebnis der Prüfung.

    Die Prüfungsniederschrift ist vom Prüfer zu unterfertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Dem für Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung, der der Prüfung beiwohnt, ist von der Prüfstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.

  7. Absatz 7,Im Falle des nach Absatz 3, 4, oder 5 erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Absolventen unter Angabe der Kategorie (römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier) des Anhangs römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2067, und den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.
  8. Absatz 8,Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.

Schlagworte

Sanitärtechniker, Heizungstechniker, Elektrotechnik, Kälteanlage, Maschinentechnik, Büro-Systemtechnik, Gastechnik

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007102

Dokumentnummer

NOR40201094