Abfall-Industrieunfallverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,
V
Paragraph 8,
12.04.2018
A-IUV
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung des Seveso-Betriebes einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den im Seveso-Betrieb vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf bezugnehmender, spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von Industrieunfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).
Auffangbehälter
12.04.2021
20010176
NOR40201002