Kurztitel

Abfall-Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

12.04.2018

Abkürzung

A-IUV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen

Paragraph 8,

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung des Seveso-Betriebes einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den im Seveso-Betrieb vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf bezugnehmender, spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von Industrieunfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).

Schlagworte

Auffangbehälter

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20010176

Dokumentnummer

NOR40201002