Kurztitel

Abfall-Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

12.04.2018

Abkürzung

A-IUV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen und Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können

Paragraph 7,

Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:

  1. Ziffer eins
    Es müssen die sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile ermittelt werden, dh. jene Teile des Seveso-Betriebes, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren der Behandlungsverfahren und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 des Anhanges 6 AWG 2002 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie aufgrund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Anlagen und Anlagenteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind.
  2. Ziffer 2
    Für die sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile im Sinne der Ziffer eins, müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebes liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher Industrieunfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Industrieunfallszenarien müssen insbesondere
    1. Litera a
      betriebliche Ursachen,
    2. Litera b
      externe Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (Paragraph 59 i, AWG 2002) und sonstigen benachbarten Anlagen, Bereichen und Entwicklungen, die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und
    3. Litera c
      natürliche Ursachen (Naturgefahren)
    betrachtet werden.
  3. Ziffer 3
    Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Industrieunfallszenarien gemäß Ziffer 2, (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) abgeschätzt und dargestellt werden (durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls Beschreibungen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist).
  4. Ziffer 4
    Die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile im Sinne der Ziffer eins und der Industrieunfallvoraussetzungen im Sinne der Ziffer 2 und die Beurteilung von Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen. Als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die aufgrund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden. Werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20010176

Dokumentnummer

NOR40201001