Kurztitel

Abfall-Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

12.04.2018

Abkürzung

A-IUV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldung von Industrieunfällen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Inhaber des Seveso-Betriebes muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im Paragraph 59 d, Absatz 5, AWG 2002 genannten Informationen umfassen.
  2. Absatz 2Ein gemäß Absatz eins, zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines Seveso-Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 des Anhanges 6 AWG 2002 angegebenen Mengenschwelle,
    2. Ziffer 2
      ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere Seveso-Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
      1. Litera a
        zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person oder
      2. Litera b
        zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
      3. Litera c
        innerhalb des Seveso-Betriebes zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro
      geführt haben,
    3. Ziffer 3
      ein nicht von der Ziffer eins, oder von der Ziffer 2, erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren Seveso-Stoffen, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebes Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20010176

Dokumentnummer

NOR40200998