Kurztitel

Abfall-Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

12.04.2018

Abkürzung

A-IUV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Seveso-Betrieb (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 2, AWG 2002) auftreten kann und das die im Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 11, AWG 2002 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
  2. Ziffer 2
    grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  3. Ziffer 3
    Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;
  4. Ziffer 4
    Betriebsorganisation die festgelegten, mit Paragraph 26, AWG 2002 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  5. Ziffer 5
    systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 59 b, AWG 2002; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  6. Ziffer 6
    anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
  7. Ziffer 7
    Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Inhaber des Seveso-Betriebes unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20010176

Dokumentnummer

NOR40200996