Absatz eins,Die Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,)