Kurztitel

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Abkürzung

FSG-GV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 24,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006,)

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2016,)
  1. Absatz 3Personen, die gemäß Paragraph 65, KFG 1967 vor dem 1. November 1997 eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C oder C und E erteilt bekommen haben und bei denen
    1. Ziffer eins
      bei Erteilung der Lenkerberechtigung bereits eine tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit bestand, oder
    2. Ziffer 2
      die tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit vor dem 1. November 1997 eingetreten ist,
    darf entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, die Lenkberechtigung für die Klasse C oder C+E oder die Unterklasse C1 oder C1+E verlängert werden, wenn beim sehenden Auge keine weiteren Beeinträchtigungen entstanden sind und sie nachweislich in den letzten zwei Jahren vor der Wiederholungsuntersuchung Kraftfahrzeuge der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt haben.
  2. Absatz 4Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von Paragraph 22, Absatz 3, letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde.
  3. Absatz 5Die am 1. September 2016 anhängigen Verfahren auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  4. Absatz 6Sachverständige Ärzte die bis zum 1. März 2018 ihre Sachverständigentätigkeit ausschließlich aufgrund der Benennung eines Wohnsitzes ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Ende des Bestellungszeitraumes weiterhin ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40200973