für Ansprüche auf Vermögen, das Stiftungen und Fonds entzogen worden ist, die während der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst worden sind und am 1. Dezember 1953 in ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht wiederhergestellt waren,
Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1954,
römisch fünf
Paragraph 5
01.12.1954
20.10.1955
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember 1955 verlängert:
06.04.2018
20010169
NOR40200936