für Ansprüche auf Vermögen, das Stiftungen und Fonds entzogen worden ist, die während der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst worden sind und am 1. Dezember 1953 in ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht wiederhergestellt waren,
Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1953,
römisch fünf
Paragraph 5
01.12.1953
30.11.1954
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember 1954 verlängert:
06.04.2018
20010169
NOR40200933