Absatz eins,Wer als gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, Verantwortlicher eines Zahlungsdienstleisters oder einer in Österreich gemäß Paragraph 27, ZaDiG 2018 errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zahlungsdienstleisters
- Ziffer einsdem Verbraucher die nach den Paragraphen 6, 7 und 15 vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt oder in diese Informationen falsche Angaben aufnimmt;
- Ziffer 2dem Verbraucher die nach Paragraph 8, vorgeschriebene Entgeltaufstellung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder in diese Entgeltaufstellung falsche Angaben aufnimmt;
- Ziffer 3in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher oder in der Entgeltinformation gemäß Paragraph 6, oder in der Entgeltaufstellung gemäß Paragraph 8, für seine Dienste oder Produkte firmeneigene Bezeichnungen verwendet, ohne dabei die Vorgaben des Paragraph 9, einzuhalten;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 14, einem Verbraucher keinen Kontowechsel-Service gemäß den Paragraphen 16 bis 18 zur Verfügung stellt;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 16, Absatz eins, einen Kontowechsel einleitet, ohne zuvor vom Verbraucher eine den Vorgaben in Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 entsprechende Ermächtigung eingeholt zu haben;
- Ziffer 6entgegen Paragraph 19, Absatz eins und 2 nach Erhalt einer Aufforderung durch den Verbraucher die zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung vorgeschriebenen Schritte nicht oder nicht rechtzeitig vollzieht; oder
- Ziffer 7einem Verbraucher Entgelte verrechnet, die nach den Paragraphen 5 und 20 unzulässig sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Ziffer eins bis 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro und in den Fällen nach den Ziffer 4 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.