(3)Absatz 3,Im Fall einer Kündigung aus den in Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Gründen muss das Kreditinstitut den Verbraucher mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichten, es sei denn, eine solche Mitteilung würde der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Z 1 oder 3, ist die Kündigung sofort wirksam.Im Fall einer Kündigung aus den in Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Gründen muss das Kreditinstitut den Verbraucher mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichten, es sei denn, eine solche Mitteilung würde der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Ziffer eins, oder 3, ist die Kündigung sofort wirksam.