Absatz eins,Wer
- Ziffer einsTabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,
- Ziffer 2gegen das Versandhandelsverbot gemäß Paragraph 2 a, verstößt,
- Ziffer 3gegen die Meldepflichten gemäß Paragraphen 8, 8 a, 8 c, 10 a und 10 b verstößt,
- Ziffer 4entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt,
- Ziffer 5gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß Paragraphen 5 bis 6, 10 c und 10 f verstößt,
- Ziffer 6gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der Paragraphen 10 d, oder 10e verstößt,
- Ziffer 7gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß Paragraph 2 a, verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.