Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Außerkrafttretensdatum

19.08.2026

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      gegen das Versandhandelsverbot gemäß Paragraph 2 a, verstößt,
    3. Ziffer 3
      gegen die Meldepflichten gemäß Paragraphen 8, 8 a, 8 c, 10 a und 10 b verstößt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt,
    5. Ziffer 5
      gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß Paragraphen 5 bis 6, 10 c und 10 f verstößt,
    6. Ziffer 6
      gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der Paragraphen 10 d, oder 10e verstößt,
    7. Ziffer 7
      gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß Paragraph 2 a, verstößt,
    begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen und zu vernichten. Die Regelungen der Paragraphen 10 d und 10 e sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 2, 2 a, 4 bis 10f oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat sie bzw. er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
  4. Absatz 4,Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine Verpflichtung des Paragraph 13 c, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5,Wer an einem Ort, an dem gemäß den Paragraphen 12, oder 13 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins bis 3 gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40200909