Absatz eins,Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:
- Ziffer einsHeimgutflächen,
- Ziffer 2Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,
- Ziffer 3Almflächen,
- Ziffer 4Forstflächen,
- Ziffer 5Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
- Ziffer 6naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.