Absatz eins,Sofern nichts Anderes über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Dokumenten bestimmt ist, sind die Unterlagen ab der letzten datierten Unterschrift mindestens fünf Jahre lang im Betrieb aufzubewahren.
Arzneimittelbetriebsordnung 2009
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 15
01.04.2018
28.01.2025
AMBO 2009
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herstellungsberichte und Rückstellmuster müssen auch über Herstellungsvorgänge, die nicht im Betrieb erfolgt sind, während der Zeit ihrer Aufbewahrungspflicht unverzüglich beschafft werden können.
Datenbeschädigung, Herstellungsunterlagen, Herstellungsunterlage
31.01.2025
20005989
NOR40200825