Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,
BG
Paragraph 45
25.04.2018
30.09.2018
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
Kündigungserklärung, Abschlußagent, Abschlußvertreter, Vollmacht
25.04.2018
10001979
NOR40200814