Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:
- Ziffer einsKonzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
- Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten;
- Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
- Ziffer 4Eigenkapital;
- Ziffer 5Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten;
- Ziffer 6Jahresabschluss und Rechnungslegung;
- Ziffer 7aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26;
- Ziffer 8Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 28 und 29;
- Ziffer 9Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
- Ziffer 10Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 32 bis 35 erlangt wurden;
- Ziffer 11Führung des E-Geld-Institutsregisters;
- Ziffer 12die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht.