Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung
- Ziffer einsder Paragraphen eins, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und deren Zweigstellen gemäß Paragraph 10,,
- Ziffer 2der Paragraphen eins, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß Paragraph 4, Absatz 6, sowie
- Ziffer 3des Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Paragraphen 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.